Das Reichsvikariat

 

Reichsvikar war bis zum Ende des „Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation“ 1806 die Bezeichnung für den deutschen Reichsverweser. Ihm oblag, im Falle der Thronvakanz, die vorübergehende Verwaltung der Königsgewalt.

Diese Reichsvakanz war gegeben, wenn der Thron durch den Tod des deutschen Königs und eine noch nicht erfolgte Neuwahl des Nachfolgers unbesetzt war. Ferner konnte diese auch eintreten, falls der König regierungsunfähig war, sei es durch Minderjährigkeit, Gefangenschaft oder Krankheit.

Durch die „Goldene Bulle“ von 1356 war der Pfalzgraf bei Rhein zum Reichsvikar für die Länder des rheinisch, schwäbischen und fränkischen Rechtes, der Herzog von Sachsen Reichsvikar für die Länder des sächsischen Rechtes. Die pfälzischen Kurfürsten aus den Häusern Neuburg und Sulzbach waren seit 1711 wiederholt Reichsvikare: 1711, 1740-42, 1790.

Dem Reichsvikar stand es zu, die gesamte Königsgewalt auszuüben, außer der Verleihung von Fahnenlehen, - fürstliche Lehen, deren Vergabe dem König vorbehalten war – und dem Verkauf und der Verpfändung von Reichsgut.